§ 85 Dienstzeugnis
Stand: 10.06.2019
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 85 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.07.2014 – 1 WNB 2.14Zitiert von 5
- BVerwG, 08.07.2014 – 1 WNB 2/14Inhalt des qualifizierten Zeugnisses eines SoldatenZitiert von 1
- BAG, 11.12.2012 – 3 AZR 684/10Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner eines DienstordnungsangestelltenZitiert von 7
- BAG, 15.09.2009 – 3 AZR 294/09Betriebliche Altersversorgung: Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für den eingetragenen Lebenspartner nach den für Ehegatten geltenden Grundsätzen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Berlin, 30.11.2023 – 5 K 87/21Zitiert von 3
- VGH Bayern, 22.05.2023 – 3 ZB 22.1220
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.05.2023 – 1 A 2545/20
- VG Wiesbaden, 07.06.2022 – 3 L 240/22.WIZitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2020 – 2 A 10197/19.OVGZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.